OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 2 UF 6/02
Beschluss vom 26.03.2003
Vorinstanz: Amtsgerichts – Familiengericht Baden-Baden
Leitsatz:
Ein Ausschluss wegen unbilliger Härte i.S.d. § 1587h Nr. 1 BGB kann nicht nur bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Ausgleichspflichtigen erfolgen, sondern ist darüber hinaus immer dann möglich, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten (sog. imparitätische Versorgungslage) ergibt und der Ausgleichsberechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleich nicht angewiesen ist.
In der Familiensache wegen Ehescheidung, hier: Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 26.03.2003 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 29.11.2001 (3 F……..) aufgehoben.
Danach bleibt das Versorgungsausgleichsverfahren in erster Instanz beim Amtsgericht – Familiengericht – Baden-Baden anhängig.
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über die Entwicklung in den Jahren 1999, 2000 und 2001, die Vorlage der Steuerbescheide, insbesondere der Einkommenssteuerbescheide, der Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaften, deren Allein- oder Mitgesellschafter der Antragsgegner ist. Über das Vermögen ist eine geordnete Aufstellung vorzulegen.
Der weitergehende Auskunftsantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
4. Der Beschwerdewert wird auf 38.033,00 € (= 74.385,00 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am 24.01.1969 geschlossene Ehe der am 04.07.1943 geborenen Antragstellerin und des am 03.01.1944 geborenen Antragsgegners wurde durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Baden-Baden vom 18.11.1999 am 28.12[…]