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Wohnflächenabweichung bei Einfamilienhaus mit Garten

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 164/08
Urteil vom 28.10.2009

Leitsatz:
Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% nach unten abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 – VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, WuM 2004, 336).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 Uhr. Oktober 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 28. April 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im hinblick auf einen auf Wohnflächenabweichung gestützten Bereicherungsanspruch zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Beklagten waren Aufgrund des Mietvertrages vom 20. Juni 2003 Mieter einer Doppelhaushälfte des Klägers samt zugehörigem Grundstück in B.. In § 1 des Mietvertrages ist unter anderem aufgeführt: „Wohnfläche ca. 145 qm.“ Die Miete betrug 1,420 EUR einschließlich einer Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 171 EUR.

Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, über einen von den Beklagten erhobenen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete, den die Beklagten damit begründen, dass. Die Wohnfläche der vermieteten Doppelhaushälfte nur 119 qm und Beträge Somit um mehr als 10% von der mit Ca. 145 qm vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit dem auf eine monatliche Mietminderung um 223,96 EUR gestützten Erstattungsanspruch haben sie gegen die Klageforderung, die dem Kläger vom Amtsgericht in Höhe von 671,94 EUR zuerkannt worden ist, aufgerechnet. Mit der Widerklage verlangen sie darüber hinaus Rückzahlung eines Betrages von 4.153,78 EUR nebst Zinsen, den sie am 5. Oktober 2006 unter Vorbehalt an den Klä[…]


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