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Rechtsanwälte Kotz GbR

Über den Chef gelästert – fristlose Kündigung?

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Arbeitsgericht Essen
Az.: 2 Ca 3550/12
Urteil vom 27.09.2013
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Bezeichnet ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern den gemeinsamen Chef in Telefonaten als „Heini“ oder „Pisser“, so rechtfertigen diese Worte nicht eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers, da ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, ausschließlich positiv über seinen Arbeitgeber zu denken und zu sprechen. Ferner waren die Worte in Telefonaten gefallen, die keine Außenwirkung auf das Betriebsklima hatten und dieses somit nicht massiv beeinträchtigten konnten.
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 aufgelöst worden ist bzw. wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.694,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 ausgesprochenen außerordentlichen, frist-losen – hilfsweise ordentlichen, fristgerechten – Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.
Die 1962 geborene, geschiedene Klägerin war seit dem 01. Januar 1997 in den Diensten der Beklagten, die in ihrem Betrieb in Essen regelmäßig ca. 500 Arbeitnehmer beschäftigt, als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.898,18 €. Daneben bestand zwischen der Klägerin und der B. Dienstleistung und Management GmbH [im Folgenden: B.] ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Für beide Gesellschaften war die Klägerin im Bereich Marketing und Kalkulation tätig.
Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurden die Geschäftsanteile der Beklagten und der B. durch die T.-Gruppe übernommen. Zu neuen  Geschäftsführern wurden neben dem seinerzeitigen Geschäftsführer F. S. die Herren D. H. und N. T., beide zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der T.-Gruppe, bestellt.
Obwohl beim Verkauf des Unte[…]


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