Betriebsübergang: Streit um Widerspruchsrecht
Im Zentrum dieses Falles steht die Streitigkeit bezüglich eines Betriebsübergangs aus dem Jahr 2011. Die Klägerin, eine Angestellte des B., einem Eigenbetrieb des Beklagten, stellte die Frage, ob sie berechtigt sei, diesem Betriebsübergang zu widersprechen. Der Beklagte, eine regionale Selbstverwaltungskörperschaft von C., übertrug damals aufgrund von Defiziten das Abrechnungszentrum an eine neu gegründete Gesellschaft, die Q. GmbH & Co. KG, eine privatrechtliche Gesellschaft, die im Rahmen einer Restrukturierungsvereinbarung gegründet wurde.
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Das Kernproblem: Widerspruch gegen Betriebsübergang
Im Jahr 2011 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 01.06.2011 auf die neu gegründete Q. GmbH & Co. KG übergehen würde. Seitdem erbrachte die Klägerin ihre Arbeitsleistung für Q. Der Übergang wurde durch einen Überleitungstarifvertrag geregelt, der bis Ende 2015 ein Rückkehrrecht für den Fall der betriebsbedingten Kündigung durch die Q. sowie die dynamische Fortführung der Haustarifverträge vorsah. Damit stellte sich die zentrale Frage, ob die Klägerin das Recht hatte, diesem Betriebsübergang zu widersprechen.
Die Entscheidung des ArbG Essen
Das ArbG Essen traf seine Entscheidung am 18.06.2021. Die Klage wurde abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Darüber hinaus wurde der Streitwert auf 7.065,35 EUR festgesetzt. Die Klägerin hatte also keinen Erfolg mit ihrer Klage, und die Frage des Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang wurde zu ihren Ungunsten entschieden.
Auswirkungen des Urteils und künftige Überlegungen
Nach der Entscheidung begannen die Gesellschafter der Q., weitere Handlungsoptionen in Bezug auf die Q. zu erörtern. Ein Gutachten wurde erstellt, und die Gesellschafter kamen zu dem Schluss, vor dem 01.06.2018 keine Maßnahmen bei der Q. zu ergreifen. Doch die t. GmbH, ein bundesweiter Gesellschafter für C. und ebenfalls Gesellschafter der Q., begann parallel dazu zu arbeiten. So zeigt sich, dass der Fall weitreichende Auswirkungen hatte und eine tiefergehende Diskussion über die Zukunft der Q. sowie das Widerspruchsrecht bei Betriebsübergängen auslöste.
Das vorliegende Urteil
ArbG Essen – Az.: 1 Ca 237/20 – Urteil vom 18.06.202[…]