LG Osnabrück, Az.: 7 T 72/98, Beschluss vom 12.06.1998
Auf die Beschwerde des Schuldners vom 15.05.1998 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.03.1998 dahin geändert, daß die hinzuzurechnenden Trinkgelder nicht 300,00 DM, sondern lediglich 180,00 DM betragen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 25.000,00 DM
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Trinkgelder sind entgegen den Ansichten der Parteien auf 180,00 DM monatlich zu schätzen.
Die Frage, ob Trinkgelder überhaupt ein Teil des Arbeitseinkommens oder lediglich Taschengelder sind (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl. Rdnr. 900 u. 900 a; Zöller, ZPO, § 850 Rdnr. 6), ist vorliegend gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht gestellt. Die allein entscheidende Frage, ob die Höhe der Trinkgelder monatlich mit 300,00 DM – so die Gläubigerin – oder nur mit höchstens 40,00 DM – so der Schuldner – anzunehmen ist, wird von der Kammer dahin beantwortet, daß gemäß § 287 ZPO ein Betrag von 180,00 DM/Monat anzusetzen ist.
In der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung des LG Bremen (Rpfleger 1957/84; Zöller aa0, § 850 d Rdnr. 11) war für die Trinkgelder ein Betrag von 5,00 DM täglich und somit von monatlich 125,00 DM angenommen worden. Dieser Ansatz ist dann, wenn es sich – wie vorliegend – um unselbständige Taxifahrer handelt, in der Praxis leichter anwendbar als ein Prozentsatz des Umsatzes (Schmidt, EStG, § 36 Rdnr. 6 b mwN: 1 – 2,5 %). Eine fernmündliche Anfrage des Berichterstatters beim örtlichen Finanzamt hat ergeben, daß für unselbständige Taxifahrer keine Erfahrungswerte vorliegen. Die Steuerfreigrenze von 200,00 DM/monatlich gemäß § 3 Ziffer 51 EStG hat (vgl. dazu Völlmeke DStR 1998/157) für die vorliegende Frage keinen Aussagewert.
Hinsichtlich der Höhe läßt sich die Entscheidung des Landgerichts Bremen aus dem Jahre 1956 nicht oh[…]