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Gleichbehandlung – Nachtarbeitszuschlag – sachlicher Grund

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 8 Sa 259/20 – Urteil vom 14.08.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.01.2020 – 44 Ca 8785/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe von Zuschlägen für Arbeit in der Nacht.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der R. W. GmbH & Co. KG, Betrieb Berlin, vom 14. November 2014 Anwendung (im Folgenden: MTV).

Dieser Tarifvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

„5 Arbeitszeitregelungen …

5.1.2.

Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf die Werktage Montag bis Freitag.

5.8

Beschäftigten, die im Zwei-Schichtsystem in der Spätschicht oder im Drei- bzw. Vier-Schichtsystem arbeiten, und die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können, ist eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit zu gewähren.

6.2 Wechselschichtarbeit

Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt. Hierfür stehen alle Wochentage zur Verfügung.

6.3 Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Hierbei handelt es sich nicht um Wechselschichtarbeit.

6.5 Zuschläge

Folgende Zuschläge werden in Prozent von der Stundengrundvergütung für angeordnete Arbeitsleistungen gezahlt:

Für Mehrarbeit 25 %,

für Nachtarbeit 50 %,

für Wechselschichtarbeit nachts in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr 25 %,

für Wechselschichtarbeit an Sonntagen 50 %,

für Wechselschichtarbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen

sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an beiden Weihnachtsfeiertagen,

am Neujahrstag und am 1. Mai 60 %,

für Arbeit an Sonntagen 50 %,

für Arbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen sowie am

Ostersonntag, Pfingstsonntag, an beiden Weihnachtsfeiertagen, am Neujahrstag

und am 1. Mai 100 %.

Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen ist der jeweils höhere zu zahlen. Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Wechselschichtarbeit im Zusammenhang mit Mehrarbeit. In diesem Fall wird der Zuschlag immer zusätzlich gezahlt.“

Mit seiner am 17. Juli 2019 beim Arbeitsgericht eingeg[…]


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