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WEG – Antrag auf künftige Zahlung von Hausgeld

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Verfahren zur künftigen Zahlung von Hausgeld: Streit um Streitwert
In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main, stellte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft einen Antrag gegen einen Wohnungseigentümer. Dieser sollte verpflichtet werden, künftig ein im Voraus zu zahlendes monatliches Hausgeld zu leisten. Die Summe dieser monatlichen Zahlung wurde auf Grundlage des aktuellen Wirtschaftsplans festgelegt, welcher eine Fortgeltungsklausel enthielt. Der Vertreter der Klägerseite forderte, den Streitwert dieses Antrags auf das 3,5-fache des Jahresbetrags des monatlich geschuldeten Wohngelds festzusetzen.

Direkt zum Urteil Az: 2-13 T 25/23 springen.

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Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
Das Amtsgericht setzte den Streitwert auf den einjährigen Betrag fest, was bei der Klägerseite auf Widerstand stieß. Die Beschwerde, gerichtet gegen diese Wertfestsetzung, wurde als statthaft und zulässig erklärt, doch die Streitwertbeschwerde wurde nicht als begründet angesehen. Die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht wurde somit bestätigt und für unbedenklich erklärt.
Die Rechtsgrundlage zur Festsetzung des Streitwerts
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG und § 3 ZPO. Bei monatlich zu leistenden Vorschüssen aus dem Wirtschaftsplan handelt es sich um wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO. Die Kammer vertritt zudem die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Fortgeltungsklausel im aktuellen Wirtschaftsplan auch Forderungen für den Streitwert zu berücksichtigen sind, die über das laufende Kalenderjahr hinausgehen.
Einschränkungen bei der Festsetzung des Streitwerts
Die Anwendung von § 9 ZPO, wonach sich der Streitwert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag bemisst, führt jedoch nicht zur gewünschten Erhöhung des Streitwerts. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass das in Rede stehende Recht voraussichtlich noch für eine Dauer von mindestens 3,5 Jahren besteht oder erfahrungsgemäß zumindest noch so lange bestehen könnte.

Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 T 25/23 – Beschluss vom 10.05.2023

In der Beschwerdesache hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 10.05.2023 beschlossen:

die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des AG Wiesbaden vom 3.1.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom[…]


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