Jeden Tag aufs Neue werden von Unternehmen Vertragsabschlüsse getätigt, die jedoch immer mit einem gewissen finanziellen Risiko verbunden sind. Der deutsche Gesetzgeber kennt jedoch Instrumente, um die wirtschaftlichen Risiken im Vorfeld auf ein Minimum zu reduzieren. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist die Vertragserfüllungsbürgschaft. Den wenigsten Menschen ist jedoch tatsächlich bewusst, was genau sich hinter dieser speziellen Bürgschaftsform verbirgt oder wie diese letztlich funktioniert. Hier in diesem Ratsgeberartikel möchten wir Ihnen einen genauen Überblick darüber verschaffen, welche Hintergründe sich hinter der Vertragserfüllungsbürgschaft verbergen und auf welchen rechtlichen Grundlagen sie beruht.
Überdies zeigen wir auch auf, warum diese Bürgschaftsform sowohl für Auftragnehmer als auch für Auftraggeber gleichermaßen Vorteile mit sich bringen kann. Zusätzlich dazu erfahren Sie auch noch, welche genauen Voraussetzungen für den Erhalt dieser speziellen Form der Bürgschaft erfüllt sein müssen. Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen dabei hilft, sich über das Thema Vertragserfüllungsbürgschaft zu informieren und Ihnen bei zukünftigen Vertragsabschlüssen eine wertvolle Hilfe sein wird.
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Bedeutung und Zweck der Vertragserfüllungsbürgschaft
Eine Vertragsausfallbürgschaft im Baugewerbe und anderen Branchen ist eine Bürgschaft, die der Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers stellt, um diesen im Falle einer Insolvenz oder Nichterfüllung des Vertrags abzusichern. (Symbolfoto: Pormezz/Shutterstock.com)
Die Vertragserfüllungsbürgschaft hat im Vertragswesen eine essenzielle Bedeutung, da sie den Auftraggeber vor einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Auftragnehmers schützt. Dies ist dann der Fall, wenn diese spezielle Bürgschaftsform zugunsten des Auftraggebers ausgestellt wird. Zugleich wird jedoch auch der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer abgesichert, wenn die Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers ausgestellt ist. Die finanziellen Verpflichtungen, die mit der Auftragsdurchführung für den Auftragnehmer einhergehen, werden durch eine dritte Person abgesichert. Diese Person agiert in dem Fall als Bürge, der im Fall einer Insolvenz d[…]