Wohngebäudeversicherung: Verpflichtungen des Versicherers bei Totalverlust durch Brandschaden
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az: 16 U 151/20) befasst sich mit der Frage, welche Verpflichtungen ein Wohngebäudeversicherer bei einem Brandschaden mit Totalverlust des Hauses gegenüber den Versicherungsnehmern hat. Die Kläger verlangten von dem Beklagten, dass er ihnen finanzielle Entschädigung sowie den Ersatz einiger Kosten erstattet, die aufgrund des verlorenen Gebäudes auf sie zukommen.
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Umfang der finanziellen Entschädigung und zu erstattender Kosten
Das Gericht entschied, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, an die Kläger eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 312.348,82 € sowie 37.800,- € nebst ausgerechneter Zinsen entsprechend den im Urteil angegebenen Zinssätzen zu zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beklagte für bestimmte Kosten, die den Klägern im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens entstanden sind, aufzukommen hat.
Dazu gehören unter anderem die Mehrwertsteuer für beauftragte Gewerke von bis zu 122.468,55 €, Aufräum- und Abbruchkosten von bis zu 27.727,- € brutto, etwaige Mehrkosten für eine Prüfung eines Kachelofens von bis zu 1.342,97 €, für eine zentrale Lüftungsanlage von bis zu 13.950,30 € brutto sowie die Kosten einer Tiefgründung für das geplante Bauvorhaben.
Erfüllung der Zahlungsansprüche und Ersatz weiterer Schäden
Das Urteil stellt zudem fest, dass der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet ist, weiteren monatlichen Mietausfall bis zur Erfüllung der tenorierten Zahlungsansprüche oder bis zur Rechtskraft einer Entscheidung darüber (je nachdem, was früher eintritt) zu ersetzen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte sämtlichen weiteren Schaden, insbesondere Baukostensteigerungen bis zum Beginn des geplanten Bauvorhabens, der aufgrund der Nichtzahlung des Betrages von 312.348,82 € ab dem 14. Dezember 2019 entstanden ist und noch entstehen wird, ersetzen muss.
Aufteilung der Kosten des Rechtsstreits und Vollstreckbarkeit des Urteils
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Beklagte 90% und die Kläger als Gesamtschuldner 10%. Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Parteien die Möglichkeit haben, die Zwangsvollstreckung des jeweili[…]