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Vorvertraglichen Auskunftspflichten Vermieter – Angabe der Quadratmetermiete

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Der Mietrechtsfall in Berlin: Der Teufel liegt im Detail
Ein Mietstreit in Berlin zieht hohe Wellen und berührt Kernfragen des Mietrechts: Welche Informationen sind vor Vertragsabschluss zu liefern? Wie ist die Praxis bei Mietpreiserhöhungen nach Modernisierungen zu handhaben? Wo liegen die Grenzen der Informationspflicht des Vermieters? Mit solchen Fragen sah sich das Landgericht Berlin konfrontiert, und das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Mieter und Vermieter gleichermaßen.

Direkt zum Urteil Az: 67 S 228/22 springen.

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Vorvertragliche Auskunftspflichten unter der Lupe
Die Klägerin forderte vom Vermieter Auskunft über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre vor Beginn des Mietverhältnisses. Doch die Richter am Landgericht Berlin entschieden zugunsten der Beklagten und wiesen die Klage ab. Sie stellten klar, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses solche Auskünfte für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nicht mehr relevant seien. Dies gilt laut Urteil unabhängig von der Aktivlegitimation der Klägerin und der Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015.
Modernisierung und Miete: Ein komplexes Verhältnis
Gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB sind Informationen über Modernisierungsmaßnahmen nur dann relevant, wenn sie die Miete und ihre Zulässigkeit maßgeblich beeinflussen können. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte sich jedoch nicht auf eine umfassende Modernisierung zur Begründung der Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 2 BGB i.V.m. § 556f Satz 2 BGB berufen können. Entscheidend hierfür ist, dass die laufende Sperrfrist des § 556 Abs. 1a Satz 3 BGB erst nach Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufen wäre.
Rückzahlungsansprüche und deren Begrenzung
Die Berufung war auch in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch des Mieters für überzahlte Miete für den Monat Februar 2020 erfolgreich. Die vom Amtsgericht ursprünglich zugesprochene Rückzahlung von 73,21 Euro gemäß § 556g Abs. 1 Satz 2 und 3 aF wurde ebenfalls zurückgewiesen. Aus Sicht der Richter des Landgerichts hätte die verlangte Auskunft keine Bedeutung für die Entscheidung des Mieters über die Verfolgung weitergehender Zahlungsansprüche gegen die Beklagte haben können.

Das Urteil des Landgerichts Berlin unterstreicht die Komplexität des Mietrechts und die Bedeutung von klaren Regelungen und verständlichen Informationen für beide Vertragsparteien. Für Vermieter stellt […]


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