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Erbscheinverfahren – Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Nachlasswertes

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OLG Düsseldorf – Az.: I-25 Wx 78/16 – Beschluss vom 16.01.2017

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 12.07.2016 – 7 a VI 117/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1) erhielt auf seinen Antrag vom 07.08.2015 (Bl. 4 – 7 GA), der von dem beteiligten Notar am 19.08.2015 beim Amtsgericht eingereicht worden ist (Bl. 2 GA), einen am 02.11.2015 verfassten gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester jeweils zu ½-Miterben nach seiner am 01.11.2014 verstorbenen Mutter ausweist (Bl. 13 – 15 GA).

Nach dem Erlass des Erbscheins nahm der Beteiligte zu 1) seinen Antrag am 10.02.2016 wieder zurück (Bl. 27 GA). Nach mehreren Aufklärungsmaßnahmen erließ die stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts Mettmann am 12.07.2016 einen Beschluss (Bl. 38 – 40 GA), durch den der Geschäftswert für das Verfahren auf 2.375.569 EUR festgesetzt wurde.

Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17.07.2016, eingegangen beim Amtsgericht Mettmann am 21.07.2016 „Widerspruch“ ein (Bl. 42 GA), den er im Schreiben vom 02.08.2016 (Bl. 46 GA) als „vorläufigen Widerspruch“ bezeichnete. Er rügte namentlich, dass es sich bei dem Bankguthaben um das gemeinsame Guthaben seiner Eltern handeln würde und außerdem 45 Mietkautionen im Wert von 45.000 EUR enthalten seien; weiterhin lasteten auf den Grundstücken Hypotheken im Wert von ca. 400.000 EUR, das Grundstück in Düsseldorf sei zudem im Jahre 1993 für 500.000 EUR gekauft worden.

Das Amtsgericht Mettmann bat den Beteiligten zu 1) durch Verfügung vom 17.08.2016, seine Angaben nachzuweisen (Bl. 47 GA). Daraufhin reichte der Beteiligte zu 1) eine Aufstellung der angeblichen Mietkautionen (Bl. 49, 50 GA) sowie eine Erbschaftssteuererklärung (Bl. 51, 52 GA) zu den Akten. Das Amtsgericht half durch Beschluss vom 31.10.2016 (Bl. 54, 55 GA) der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht ab, weil die vorgelegten Unterlagen die Angaben des Beteiligten zu 1) nicht nachweisen könnten. Das Amtsgericht legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Der Senat – Einzelrichter – wies den Beteiligten zu 1) darauf hin, dass weiterhin Belege für die Mietkautionen und die Hypotheken fehlten und forderte den Beteiligten zu 1) auf, diese Belege vorzulegen und im Einzelnen anzugeben, in welchen Punkten er den Beschluss des Amtsgerichts angreifen wolle.

Daraufhin legte der Beteiligte zu 1) erneut die bereits vorgelegten Unterlagen (Bl. 63 – 66 GA) vor, wiederholte seine Behaup[…]


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