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Strafbarkeit wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Journalist verurteilt
In einem vor Kurzem ergangenen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, wurde ein Journalist zu einer Geldstrafe verurteilt, da er sich nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit gegen eine polizeiliche Maßnahme zur Durchsetzung von Platzverweisen wehrte. Der Fall wirft ein Licht auf das schwierige Zusammenspiel zwischen der Ausübung der Pressefreiheit und der Notwendigkeit, die öffentliche Ordnung zu wahren.

Direkt zum Urteil Az: (243 Cs) 231 Js 341/21 (121/21) springen.

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Der Beschuldigte: Ein Journalist im Fokus der Justiz
Der zur Zeit des Urteils 49-jährige Angeklagte ist Redakteur bei einer Zeitschrift und wurde während einer Demonstration gegen die Räumung des Szeneobjekts „Syndikat“ in Berlin-Neukölln straffällig. Nach Abschluss seiner journalistischen Tätigkeit und ohne äußerlich erkennbare Presseidentifikation, befand er sich in einer unerlaubten Menschenansammlung, die von der Polizei aufgelöst werden sollte.
Der Vorfall: Zwischen Demonstration und Platzverweis
Im Zuge der Ereignisse blieb der Angeklagte trotz mehrfacher Aufforderungen und Androhungen von körperlichem Zwang seitens der Polizei auf der Straße. Als ein Beamter versuchte, den Angeklagten wegzuschieben, leistete dieser Widerstand, indem er wild gestikulierte, die Hände des Beamten wegschlug und schließlich versuchte, die Hand des Beamten zu verdrehen.
Die Verhandlung: Anerkennung der Rechtmäßigkeit, aber trotzdem Widerstand
Entscheidend für das Urteil war, dass der Angeklagte die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme anerkannte, jedoch dennoch Widerstand leistete. Da der Angeklagte nicht mehr als Journalist tätig war und auch keine äußerlichen Merkmale einer Presseaktivität aufwies, konnte er sich nicht auf seine Rechte als Journalist berufen.
Das Urteil: Geldstrafe für den Angeklagten
Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs.1 StGB). Zudem muss der Angeklagte die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen tragen. Da es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten handelte, blieb das Gericht im Rahmen der Geldstrafe.

Das vorliegende Urteil
AG Tiergarten – Az.:  (243 Cs) 231 Js 341/21 (121/21) – Urteil vom 04.11[…]


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