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Eilrechtsschutz gegen Absonderungsbescheinigung

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Einordnung als Kontaktperson der Kategorie 1
VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 5 L 242/21.NW – Beschluss vom 15.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine infektionsschutzrechtliche Bescheinigung des Antragsgegners.

Der Antragstellerin betreibt zusammen mit ihrem Ehemann (s. dazu das Verfahren 5 L 243/21.NW) eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis in A-Stadt. Sowohl sie als auch ihr Ehemann wurden im Januar und Februar 2021 mit dem von der Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff Comirnaty (BNT162b2) gegen Corona geimpft.

Am 04. März 2021 wurde die Tochter der Antragstellerin, Frau B, die zusammen mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann in einem Haushalt lebt, positiv auf das SARS-CoV-2- Virus per PCR-Test getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hausanwesens, das über ein eigenes Badezimmer verfügt. Die Tochter der Antragstellerin ist laut eigenen Angaben inzwischen symptomfrei.

Am 08. März 2021 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin eine „Bescheinigung gemäß § 6 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (AbsonderungsVO)“. Die Bescheinigung besteht aus mehreren mit Ankreuzfeldern versehenen Hinweistexten und einem Feld, in dem individuelle Angaben gemacht werden können. Der Hinweistext, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem Häkchen versehen war, lautete:

„Die o.g. Person ist eine Kontaktperson der Kategorie I bzw. ist Hausstandsangehörige einer positiv auf den Erreger SARS-CoV-2 getesteten Person.

Kontaktpersonen der Kategorie I und Hausstandsangehörige müssen sich unmittelbar nach Kenntniserlangung ihrer Eigenschaft als Kontaktperson der Kategorie I bzw. nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person einer molekularbiologischen Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) unterziehen.

Bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) sind Kon[…]


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