Ablehnung der Entfernung von Vereinsvorstandsmitgliedern im Register: Eine juristische Auseinandersetzung
In dem vorliegenden Fall hat das Kammergericht Berlin (Az.: 22 W 8/20) am 20. Juli 2020 über die Beschwerden entschieden, die sich gegen die Weigerung des Registergerichts richteten, eingetragene Vorstandsmitglieder eines Vereins aus dem Vereinsregister zu entfernen. Das Gericht verwarf die Beschwerden als unzulässig und stellte den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 5.000 Euro fest. Die entscheidende Problematik war, dass den Vereinsmitgliedern oder Gesellschaftern kein eigenes Antragsrecht gewährt wird, aus dem sie eine Rechtsverletzung ableiten könnten.
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Vereinsmitglieder und ihre Rolle
Das Gericht stellte fest, dass ein Vereinsmitglied, sofern es nicht selbst als Vorstandsmitglied im Register aufgeführt werden soll oder ein betroffenes Sonderrecht besitzt, höchstens mittelbar beeinträchtigt ist, wenn zum Beispiel sein in der Mitgliederversammlung ausgeübtes Stimmrecht unbeachtet geblieben ist. Dies spiegelt sich in dem Grundprinzip wider, dass individuelle Rechte der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten nur sehr beschränkt gelten.
Das Wesen der beanstandeten Eintragungen
Unabhängig davon, ob es einen ausreichenden Anlass für eine Löschung der Eintragung gibt, die im Ermessen des Gerichts liegt, fehlte es an der Unzulässigkeit der beanstandeten Eintragungen. Das Gericht stellte fest, dass es Tatsachen braucht, die ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung führen, dass die erfolgte Eintragung zum Zeitpunkt der Beurteilung unrichtig ist.
Kontext des Verfahrens und der Beschwerde
Die Beschwerdeführer argumentierten auch, dass ein anderes Vereinsmitglied ein Berufungsverfahren eingeleitet hat, das jedoch für das Gericht irrelevant war. Darüber hinaus vertraten sie die Meinung, dass im Falle der Ungültigkeit der Nachwahlen der ursprünglich 2016 gewählte Aufsichtsrat, der aus insgesamt sechs Personen bestand, zuständig gewesen wäre. Dies führte jedoch nicht zu einer erkennbaren Ungültigkeit des Bestellungsbeschlusses.
Schlussbemerkungen und Ausblick
Im abschließenden Absatz wurde auf den Umstand hingewiesen, dass trotz der Anfechtung eines zivilprozessualen Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens keine Unzulässigkeit der Eintragung vorliegt. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen, da die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten gesetzlich gere[…]