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Ausschlussfrist der kostenrechtlichen Privilegierung gemäß Nr. 14110 KV GNotKG

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Testamentsvollstreckung führt zu Kostenstreitigkeiten im Grundbuchverfahren
Ein komplexer Fall rund um die Testamentsvollstreckung bei der Übertragung von Grundstücken gibt Anlass zur Frage, welche Kosten anfallen und wie diese zu berechnen sind. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, wann der Antrag zur Grundbucheintragung eingegangen ist und in welcher Höhe die daraus resultierenden Gebühren anfallen. Nach der Entscheidung des OLG Köln hat sich die Rechtslage für den Beteiligten entspannt.

Direkt zum Urteil Az: I-2 Wx 314/21 springen.

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Das Testament und der Vermächtniserfüllungsvertrag
Der Fall betrifft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus einer mittlerweile verstorbenen Erblasserin und ihren beiden Kindern. Im Testament vom 04.01.2019 wurde den Kindern jeweils ein Grundstück vermacht. Am 31.03.2021 schlossen die Geschwister und der Testamentsvollstrecker einen notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag, in welchem das Eigentum an den betreffenden Grundstücken auf die Kinder übertragen wurde.
Streit um den rechtzeitigen Antragseingang
Der Antrag zur Grundbucheintragung ging am 01.04.2021 bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Land- und Amtsgerichts Bonn ein. Allerdings wurde der Antrag erst am 06.04.2021, einem Dienstag nach Ostern, im Grundbuchamt bearbeitet. Da dies außerhalb der gesetzlichen Frist lag, wurde dem Beteiligten eine Gebühr von 4.855,00 EUR zzgl. Kosten für einen Grundbuchausdruck in Höhe von 10,00 EUR berechnet.
Erinnerung und Beschwerde
Der Beteiligte legte daraufhin Erinnerung gegen die Kostenberechnung ein, die jedoch vom Grundbuchamt zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dies mit dem Verweis auf die Bestimmung des § 13 GBO und der fehlenden Anwendung des § 31 VwVfG. Daraufhin legte der Beteiligte Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung ein.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 20.12.2021 zugunsten des Beteiligten und hob den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bonn vom 20.08.2021 auf. Die Erinnerung des Beteiligten wurde somit anerkannt, und der Kostenansatz vom 26.04.2021 in Höhe von 4.855,00 EUR wurde aufgehoben.

Die Entscheidung zeigt, dass es im Rahmen von Testamentsvollstreckungen und Grundbuchverfahren zu komplizierten Fragestellungen und Berechnunge[…]


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