AG Offenbach – Az.: 320 C 151/18 – Urteil vom 29.01.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger und zwei von diesem noch zu benennenden Erbbauberechtigten im Büro der Beklagten an einem Werktag während der Arbeitszeiten von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Einsicht in folgende Verwaltungsunterlagen der pp. zu gewähren:
– alle Buchungsunterlagen aus dem Wirtschaftsjahr 2017
– laufende Buchhaltung 2018
und dem Kläger aus diesen Unterlagen die Anfertigung von genau bezeichneten Kopien auf dessen eigenen Kopierer zu ermöglichen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 71 % zu und die Beklagte zu 29 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Abwenden, wenn nicht zu vor die jeweils andere Partei Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
5. Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Einsicht in Verwalterunterlagen einer Erbbauberechtigtengemeinschaft einschließlich Fertigung von Kopien.
Der Kläger ist einer der Erbbauberechtigten der pp., die Beklagte ist seit 2017 Verwalterin der Liegenschaft, ihre Vorgängerin war die pp..
Mit der Klage begehrt der Kläger Einsicht, einschließlich der Möglichkeit zur Fertigung von Kopien, in die im Klageantrag genannten Verwalterunterlagen, wobei die Beklagte dem Kläger die begehrten Unterlagen betreffend 2017 und 2018 in Kopie bereits zur Verfügung gestellt hat.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger und zwei von diesem noch zu benennenden Erbbauberechtigten im Büro der Beklagten an einem Werktag während der Arbeitszeiten von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Einsicht in folgende Verwaltungsunterlagen der pp. zu gewähren:
Einsicht in alle Sammelüberweisungsprotokolle aus dem Jahr 2012,
Einsicht in alle Sammelüberweisungsprotokolle aus dem Jahr 2013,
Einsicht in alle Sammelüberweisungsprotokolle aus dem Jahr 2014,
Einsicht in alle Sammelüberweisungsprotokolle aus dem Jahr 2015,
Einsicht in alle Sammelüberweisungsprotokolle aus dem Jahr 2016,
Einsicht in alle Buchungsunterlagen aus dem Wirtschaftsjahr 2017,
Einsicht in die laufende Buchhaltung 2018
und dem Kläger die Anfertigung von genau bezeichneten Kopien auf dessen eigenem Kopierer zu ermöglichen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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