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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung wegen geschäftsschädigendem Verhalten – vorherige Abmahnung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 430/16 – Urteil vom 16.06.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2014 – 14 Ca 5339/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.03.2014 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.273,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.165,63 EUR seit dem 01.04.2014, aus je 2.779,56 EUR seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 18.03.2014 zum 31.08.2014.

Der am 1978 geborene Kläger trat im Juni 2001 als Produktionsmitarbeiter in die Dienste der Beklagten. Der Kläger ist fünf Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Auch die Ehefrau des Klägers wurde Mitarbeiterin der Beklagten und im selben Arbeitsbereich wie der Kläger eingesetzt.

Etwa Ende 2011/Anfang 2012 trennte sich der Kläger von seiner Ehefrau, nachdem ihm bekannt geworden war, dass diese ein Verhältnis mit einem Vorgesetzten des Klägers aufgenommen hatte und weiter führte. In der Folgezeit wies der Kläger die Beklagte mehrfach auf seine private Situation hin und äußerte Bedenken, dass diese auch zu Komplikationen am Arbeitsplatz führen könne. Nachdem zunächst die Ehefrau des Klägers längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen und dann an ihren Arbeitsplatz im Arbeitsbereich auch des Klägers zurückgekehrt war, erkrankte der Kläger und war vom 17.09.2012 bis 22.12.2013 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben.

Der Kläger ist mittlerweile geschieden.

Mit E-Mail vom 28.10.2012 (Bl. 120 f. d. A.), verfasst unter dem Pseudonym „P L „, gerichtet an R M , den Chief Exekutive Officer (CEO) der Muttergesellschaft der Beklagten, bezichtigte der Kläger die Beklagte der absichtlich falschen Etikettierung von Sekundenklebertuben. Die E-Mail gab der Kläger auch diversen Zeitungen zur Kenntnis. Mit einer weiteren, ebenfalls unter dem Pseudonym „P L “ verfassten E-Mail vom 13.11.2012 (Bl. 125 d. A.) an einen Großkunden der Beklagten warf er der Bekla[…]


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