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Räumung und Auskunft: Vermieter setzt sich gegen Mieter durch

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In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (Az.: 27 O 189/20) wurde die Beklagte dazu verurteilt, mehrere Flächen und Bahnbögen im Stadtteil F und F1 L, wie in den Anlagen 5A bis 5E dargestellt, vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin Auskunft zu erteilen über bestehende Untermietverhältnisse und Nutzungsüberlassungen an natürliche und/oder juristische Personen, die sich auf die betroffenen Flächen und Räumlichkeiten beziehen.

Direkt zum Urteil Az: 27 O 189/20 springen.

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Klägerin obsiegt bei Räumung und Auskunft
Die Klägerin konnte sich vor Gericht durchsetzen und erreichte, dass die Beklagte die betroffenen Flächen und Bahnbögen vollständig räumen und an sie herausgeben muss. Zudem wurde die Beklagte dazu verpflichtet, über bestehende Untermietverhältnisse und Nutzungsüberlassungen auf diesen Flächen Auskunft zu geben.
Widerklage abgewiesen
Die von der Beklagten erhobene Widerklage wurde im Urteil vom 23.12.2021 abgewiesen. Das bedeutet, dass die Klägerin in diesem Rechtsstreit erfolgreich war und die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
Das Urteil wurde für den Räumungsausspruch vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 174.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Ausspruchs zur Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro.
Bedeutung des Urteils für Vermieter und Mieter
Dieses Urteil unterstreicht die Rechte von Vermietern, ihre Eigentumsrechte durchzusetzen und von ihren Mietern die Räumung und Herausgabe der betroffenen Flächen zu verlangen. Gleichzeitig zeigt es die Verpflichtungen von Mietern auf, sich an vertragliche Vereinbarungen zu halten und bei Untervermietung oder Nutzungsüberlassungen ihrer Vermieter gegenüber transparent zu agieren.

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