OLG Koblenz – Az.: 10 U 1319/10 – Urteil vom 03.03.2011
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. April 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag über die Gebäudeversicherung, der vom 10.12.2002 bis zum 10.12.2007 zwischen den Parteien bestanden hatte.
Der Kläger hat schon das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der VGB 2001, deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart war, nicht schlüssig dargetan. Gemäß § 4 Nr. 4 lit. d VGB 2001 werden u. a. entschädigt: versicherte Sachen, die durch Erdfall zerstört oder beschädigt werden. Erdfall wird in § 9 Nr. 4 lit. d VGB 2001 wie folgt definiert: Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Diese Definition entspricht dem üblichen Sprachgebrauch. Nach Duden (Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache) ist Erdfall eine Senke, die durch den Einsturz eines unterirdischen Hohlraums entstanden ist.
Dass auf dem Grundstück des Klägers ein unterirdischer Hohlraum eingestürzt ist, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Zwar behauptet er, dass die Risse an seinem Gebäude durch einen Erdfall im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht worden seien. Er hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, welche die Feststellung eines Erdfalls rechtfertigen könnten. Nach dem von ihm eingeholten und vorgelegten geotechnischen Gutachten zu den Untergrundverhältnissen im Schadensbereich seines Wohnhauses steht das Haus des Klägers auf einem Untergrund aus schluffigen Tonen, die grundsätzlich sehr schrumpfempfindlich sind. Die Bodenschichten sind nach dem festgestellten Wassergehalt ausgetrocknet, was unter anderem auf den bestehenden Bewuchs und insbesondere den Baumbestand zurückzuführen ist. Hierdurch ist es zu einem Schrumpfen des Bodens und zu Se[…]