LG München – Az.: 34 Wx 303/16 – Beschluss vom 30.09.2016
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein – Grundbuchamt – vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 448.141 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gemäß notariellem Vertrag vom 3.2.2016 übergab der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2, seinem Sohn, im Weg der vorweggenommenen Erbfolge Grundbesitz. Dieser wurde – nach Auflösung des Antragsverbunds – am 2.8.2016 antragsgemäß als Eigentümer eingetragen.
Im Grundbuch sind an den beiden übergebenen Grundstücken (FlSt 599: Sägewerksgebäude Lagerplatz, Hofraum – darauf ein Teil des Kraftwerks des Beteiligten zu 3; FlSt 606: Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche) weiter eingetragen geblieben:
FlSt 599, Abt. II/4
Auflassungsvormerkung bei Ausübung des Ankaufsrechts für jeweilige Eigentümer von Flst. … Gemäß Bewilligung vom 5.5.1980 eingetragen am 17.9.1981.
FlSt 606, Abt. II/8
Auflassungsvormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) für jeweiligen Eigentümer von BVNr. …; gemäß Bewilligung vom 05.05.180/ 08.07.1992; Gleichrang mit …; eingetragen am 31.08.1992
Hierzu war in der Übergabeurkunde (I. – Seite 4) die Löschung „wegen Unzulässigkeit“ beantragt worden. Auf eine Zwischenverfügung vom 11.5.2016 mit der Bitte um Antragszurücknahme insoweit hielten die notariell vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 an ihrem Standpunkt fest mit der Begründung, dass die jeweilige Eintragung deshalb unzulässig sei, weil das Sachenrecht keine subjektiv-dingliche Vormerkung kenne. Selbst wenn man die Vormerkung als zunächst wirksam begründet erachte, handele es sich um eine subjektiv-persönliche Vormerkung. Dann sei aber weder aus dem Grundbuch noch aus der Eintragungsbewilligung erkennbar, wer denn nun die Löschung der Vormerkung bewilligen müsse.
In einem Nachtrag zu seiner Verfügung vom 11.5.2016 hat das Grundbuchamt am 14.7.2016 aufgegeben, zur Beseitigung des für die Löschung bestehenden Hindernisses die Bewilligung des eingetragenen Berechtigten, dies sei der jeweilige aktuelle Eigentümer (der Beteiligte zu 3), in bestimmter Frist vorzulegen. Nach Fristablauf hat es mit Beschluss vom 2.8.2016 den Antrag auf Löschung der beiden Vormerkungen zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der ergänzend noch vorgebracht wird:
Wenn eine Eintragung in dieser Form aktuell unzulässig wäre, könne eine solc[…]