Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vormerkungslöschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG München – Az.: 34 Wx 303/16 – Beschluss vom 30.09.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein – Grundbuchamt – vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 448.141 € festgesetzt.
Gründe
I.

Gemäß notariellem Vertrag vom 3.2.2016 übergab der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2, seinem Sohn, im Weg der vorweggenommenen Erbfolge Grundbesitz. Dieser wurde – nach Auflösung des Antragsverbunds – am 2.8.2016 antragsgemäß als Eigentümer eingetragen.

Im Grundbuch sind an den beiden übergebenen Grundstücken (FlSt 599: Sägewerksgebäude Lagerplatz, Hofraum – darauf ein Teil des Kraftwerks des Beteiligten zu 3; FlSt 606: Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche) weiter eingetragen geblieben:

FlSt 599, Abt. II/4

Auflassungsvormerkung bei Ausübung des Ankaufsrechts für jeweilige Eigentümer von Flst. … Gemäß Bewilligung vom 5.5.1980 eingetragen am 17.9.1981.

FlSt 606, Abt. II/8

Auflassungsvormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) für jeweiligen Eigentümer von BVNr. …; gemäß Bewilligung vom 05.05.180/ 08.07.1992; Gleichrang mit …; eingetragen am 31.08.1992

Hierzu war in der Übergabeurkunde (I. – Seite 4) die Löschung „wegen Unzulässigkeit“ beantragt worden. Auf eine Zwischenverfügung vom 11.5.2016 mit der Bitte um Antragszurücknahme insoweit hielten die notariell vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 an ihrem Standpunkt fest mit der Begründung, dass die jeweilige Eintragung deshalb unzulässig sei, weil das Sachenrecht keine subjektiv-dingliche Vormerkung kenne. Selbst wenn man die Vormerkung als zunächst wirksam begründet erachte, handele es sich um eine subjektiv-persönliche Vormerkung. Dann sei aber weder aus dem Grundbuch noch aus der Eintragungsbewilligung erkennbar, wer denn nun die Löschung der Vormerkung bewilligen müsse.

In einem Nachtrag zu seiner Verfügung vom 11.5.2016 hat das Grundbuchamt am 14.7.2016 aufgegeben, zur Beseitigung des für die Löschung bestehenden Hindernisses die Bewilligung des eingetragenen Berechtigten, dies sei der jeweilige aktuelle Eigentümer (der Beteiligte zu 3), in bestimmter Frist vorzulegen. Nach Fristablauf hat es mit Beschluss vom 2.8.2016 den Antrag auf Löschung der beiden Vormerkungen zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der ergänzend noch vorgebracht wird:

Wenn eine Eintragung in dieser Form aktuell unzulässig wäre, könne eine solc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv