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Mietvertrag – Wahrung Schriftform

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Mietvertrag und Zahlungsstreitigkeiten: Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 3 U 110/20) vom 10.01.2022 ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und einem Mieter hinsichtlich ausstehender Mietzahlungen und Betriebskosten. Der Vermieter verlangte vom Mieter Mietzahlungen für den Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.3.2017 sowie die Zahlung von Betriebskosten für die Jahre 2016 und 2017.

Direkt zum Urteil Az: 3 U 110/20 springen.

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Hintergrund des Falles
Die beiden Parteien hatten am 14.11.2015 bzw. 1.12.2015 einen Mietvertrag über ein Gewerbeobjekt abgeschlossen. Die vereinbarte Nutzung war die temporäre Unterbringung für soziale Zwecke, insbesondere die vorübergehende Unterbringung von 100 Asylsuchenden und Emigranten oder Personen mit dringendem Wohnbedarf, für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Nettokaltmiete betrug 12 €/m² monatlich bei einer Bruttogeschossfläche von 2025 m², insgesamt 24.300,00 € pro Monat. Neben der Miete sollten die Neben- und Betriebskosten von der Beklagten getragen werden.
Berufungsverfahren und Entscheidung
Nachdem das Landgericht Potsdam zunächst ein Urteil gefällt hatte, legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht Brandenburg änderte daraufhin das Urteil des Landgerichts teilweise ab und wies die Anschlussberufung zurück. Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 267.300,00 € an den Kläger verurteilt. Die Zahlung sollte in Raten erfolgen, beginnend ab dem 3.3.2016 und in monatlichen Abständen bis zum 4.1.2017. Zudem sollte die Beklagte Betriebskosten in Höhe von 13.116,20 € für das Jahr 2016 und 958,19 € für Januar 2017 zahlen. Schließlich wurde die Beklagte dazu verurteilt, weitere 2.480,44 € an den Kläger zu zahlen.
Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden dem Kläger zu 23 % und der Beklagten zu 77 % auferlegt. Das Urteil des Oberlandesgerichts und das angefochtene Urteil des Landgerichts wurden als vorläufig vollstreckbar erklärt. Beide Parteien hatten die Möglichkeit, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Streitwert und Revision
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 365.786,50 € festgesetzt. Eine Zulassung zur Revisio[…]


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