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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan FM1 – Bauartprüfung und Zertifizierung

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Urteil bestätigt Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung
In einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Zweibrücken (Az.: 1 OWi 2 SsBs 109/21) wurde die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zurückgewiesen. Der Betroffene war zuvor vom Amtsgericht Landstuhl zu einer Geldbuße von 320 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde richtete sich gegen die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens bei der Geschwindigkeitsmessung.

Direkt zum Urteil Az: 1 OWi 2 SsBs 109/21 springen.

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Hintergrund des Falles und standardisiertes Messverfahren
Der Betroffene wurde am 23.11.2020 auf der BAB6 in Richtung Mannheim mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 48 km/h (toleranzbereinigt) gemessen. Die Messung erfolgte mit dem Messsystem PoliScan FM1. Das Amtsgericht hatte auf Grundlage eines standardisierten Messverfahrens entschieden, welches der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandete.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken
Das OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht betonte, dass Messungen mit dem Messsystem PoliScan FM1 den Kriterien eines standardisierten Messverfahrens entsprechen, wie es die ständige Rechtsprechung des Senats vorsieht. Die von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel bezüglich der Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen des Mess- und Eichrechts wurden vom Gericht nicht geteilt.
Bewertung des subjektiven Tatbestands
Das Gericht befand, dass die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des subjektiven Tatbestands den Anforderungen des Senats gerecht werden. Der Betroffene wurde daher wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt.

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Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 109/21 – Beschluss vom 13.01.2022

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 31.08.2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten sein[…]


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