LG Limburg – Az.: 2 O 245/16 – Urteil vom 10.04.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs eines Seat Ibiza TDI wegen des sogenannten VW-Abgas-Skandals (Symbolfoto: Von Nikita Anokhin/Shutterstock.com)
Am 08.02.2015 schloss Herr P. I. mit der Beklagten einen Kaufvertrag über einen PKW Seat Ibiza TDI, Erstzulassung 14.02.2012 zu einem Preis von 12.500,00 EUR.
Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2016 (Anlage K 5, Bl. 32 d. A.) erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag.
In der Klageschrift vom 29.07.2016 ist die Klägerin im Aktiv-Rubrum aufgeführt und es wird ausgeführt, dass namens und in Vollmacht der Klägerin Klage erhoben werde. In der Replik vom 13.03.2017 wird eine Vollmacht der Klägerin vom 26.02.2016 vorgelegt (Bl. 570 d. A.). In der Klageschrift und in der Replik werden die Bezeichnungen “Kläger”, “Klägerin” und Klagepartei” verwendet.
Gegenstand der Klage ist die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs wegen des sogenannten VW-Abgas-Skandals.
Die Parteien streiten u. a. darüber, ob der streitgegenständliche PKW mangelhaft war, ob ein merkantiler Minderwert vorliegt, ob ein eventueller Mangel erheblich ist, ob eventuelle Täuschungshandlungen seitens “VW” der Beklagten zuzurechnen wären und ob die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen.
In ihrer Klageerwiderung vom 29.11.2016 hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt. Die Beklagte hat der Seat Deutschland GmbH den Streit verkündet. Die Seat Deutschland GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin beantragt wörtlich:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.500 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs SEAT Ibiza TDI mit d[…]