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Rechtsanwälte Kotz GbR

Videotelefonie im Auto verboten?

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AG Magdeburg – Az.: 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18) – Urteil vom 20.08.2018

Gegen die Betroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit – vorsätzliches Benutzen eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise als Führerin eines Kraftfahrzeugs – eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, Nr. 246.1 BKat, §§ 1, 3, 4 BKatV.
Gründe
I.

Mit Bescheid vom 04.04.2018 (Bl. 25 f. d.A.) wird der Betroffenen vorgeworfen, am 01.02.2018 um 23.00 Uhr in M. auf dem M. Ring auf Höhe der Ausfahrt zum Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) als Führerin des Pkw Kia mit dem amtlichen Kennzeichen …- … ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise benutzt zu haben (Smartphone im Armaturenbrett, Videotelefonie).

Gegen den ihr am 10.04.2018 zugestellten Bescheid (Bl. 29 d.A.) hat die Betroffene unter dem 19.04.2018 (Bl. 32 d.A.) Einspruch erhoben.

Die Betroffene ist straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelastet.

II.

Der Einspruch der Betroffenen ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vorwurf zutrifft.

Die Betroffene hat sich dahin eingelassen, Videotelefonie betrieben zu haben. Dazu habe sie vor dem Fahrtantritt die Verbindung zwischen ihrem Telefon, einem Smartphone, und dem Gerät des Gesprächspartners hergestellt, sei in das Auto gestiegen, habe das Telefon abgelegt und sei losgefahren. Das Telefon habe im Armaturenbrett gestanden, sie, die Betroffene, habe freie Sicht auf die Straße, den Spiegel und auch den Tacho gehabt. Videotelefonie habe sie betrieben, um sich sicherer zu fühlen. Sie fühle sich abends alleine im Auto sonst immer unsicher.

Der Zeuge F. hat am 07.08.2018 angegeben, die auf der rechten Spur des M. Ring fahrende Betroffene links überholt zu haben. Sein Beifahrer des Einsatzfahrzeugs, der Zeuge B., habe ihn darauf hingewiesen, dass in dem überholten Fahrzeug ein Handydisplay leuchte. Das habe er, der Zeuge F., dann auch wahrgenommen. Er habe vermutet, dass mit dem Handy ein Film gesehen werde. Auf Nachfrage hat der Zeuge bestätigt, dass er das Display deutlich habe aufleuchten sehen, aber nicht habe erkennen können, um was es sich hierbei gehandelt h[…]


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