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Voraussetzungen für Eintragung eines Amtswiderspruchs

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OLG München entscheidet im Streit um Wohnungseigentum
In einem Beschluss vom 25.01.2022 hat das Oberlandesgericht (OLG) München unter dem Aktenzeichen 34 Wx 437/21 über die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch im Zusammenhang mit einem Streit um Wohnungseigentum entschieden. Die Parteien stritten über die Berechtigung, als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.

Direkt zum Urteil: Az.: 34 Wx 437/21 springen.

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Hintergrund des Falles
Der Beteiligte zu 1 hatte 2012 eine Wohnung mit Garage von R. Sch., dem Ehemann der Beteiligten zu 2, erworben. Nachdem der Beteiligte zu 1 den Kaufpreis nur teilweise beglichen hatte, erwirkten R. Sch. und die Beteiligte zu 2 ein Versäumnisurteil. Dieses verurteilte den Beteiligten zu 1 unter anderem dazu, zu erklären, dass das Anwesen auf die Kläger übergehe. Im weiteren Verlauf wurde R. Sch. als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, und nach seinem Tod die Beteiligte zu 2.
Einspruch und geändertes Urteil
Der Beteiligte zu 1 legte wegen eines Zustellungsmangels Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das Landgericht änderte das Urteil dahingehend, dass der Beteiligte zu 1 nur dann verpflichtet ist, die Erklärung abzugeben, wenn die Kläger zuvor die gezahlten Kaufpreisraten erstatten. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 1 seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies diesen Antrag zurück, da die erforderliche Berichtigungsbewilligung der Eigentümerin nach § 22 Abs. 2 GBO nicht vorlag.
OLG-Entscheidung: Teilweise erfolgreiche Beschwerde
Der Beteiligte zu 1 legte gegen die Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde ein. Das OLG München entschied, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, einen Widerspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Im Übrigen wurde die Beschwerde verworfen. Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass die Fiktionswirkung nach § 894 Satz 2 ZPO erst mit der Erteilung der qualifizierten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 726 ZPO eintritt. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, beruhte die Entscheidung auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO.

Insgesamt führt die Entscheidung des OLG München zu einer teilweisen Erfolg für den Beteiligten zu 1 im Streit um das


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