Vollkaskoversicherung: Klage auf restliche Reparaturkosten erfolgreich
In einem Streitfall um restliche Reparaturkosten aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag hat das Amtsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten dürfte keinen Erfolg haben, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss festgestellt hat.
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Vertrauen auf die Regulierung
Die Beklagte hatte die beanspruchten Reparaturkosten gekürzt, da sie diese nicht für erforderlich hielt. Das Amtsgericht sah jedoch das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich an, da sie dem Kläger zuvor mitgeteilt hatte, dass ein Gutachten nicht erforderlich sei und die Reparaturrechnung mit Fotos ausreichend sei. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte die Rechnung ohne Bedingungen regulieren würde.
Erstattung der vollen Reparaturkosten
Entsprechend den Versicherungsbedingungen ist die Beklagte verpflichtet, die zur Reparatur „erforderlichen Kosten“ zu erstatten. Das sind im Streitfall die vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten in voller Höhe. Die subjektive Situation des Versicherungsnehmers muss dabei ebenfalls berücksichtigt werden.
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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 S 4702/21 – Beschluss vom 24.01.2022
Die Kammer kommt nach Beratung der Sache zu dem Ergebnis, dass die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben dürfte.
Gründe
A. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 671,12 € aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag in vollem Umfang stattgegeben.
Nach Ansicht der Beklagten seien die beanspruchten Reparaturkosten nicht erforderlich im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen, sodass der Kläger sich Kürzungen bei den Arbeitszeiten für Lackierung und weiterer Reparaturarbeiten sowie bei ihm in Rechnung gestellten Verbringskosten gefallen lassen müsse.
Nach Ansicht des Amtsgerichts verhalte sich die Beklagte durch die Kürzungen rechtsmissbräu[…]