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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und Erreichen der Regelaltersgrenze

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LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 502/15, Urteil vom 07.09.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.9.2015, Az.: 4 Ca 998/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.

Der nach eigener Behauptung am … 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 13.12.2002 als Montagehelfer bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2400,– € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Feuerfest- und Säureschutzindustrie Anwendung. Danach steht dem Kläger ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr zu.

Seit Juni 2013 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er geht davon aus, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch weiterhin seine Arbeitsleistung bei der Beklagten nicht mehr erbringen zu können.

Mit seiner am 26.05.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Abgeltung von insgesamt 80 Urlaubstagen aus den Jahren 2012 bis 2015 in Anspruch genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.09.2015 (Bl. 37 – 39 d. A.).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.992,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.09.2015 als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 – 6 dieses Urteils (= Bl. 39 – 42 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 12.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 15.12.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.01.2016 begründet.

Der Kläger macht u. a. geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, dass § 7 Abs. 4 BUrlG für den vorliegend zu entscheidenden Fall eine Regelungslücke enthalte, die entweder durch eine teleologische Reduktion oder aber durch eine entsprechende teleologische Auslegung zu schließen sei. Nach neuerer Rechtsprechung sei die Vorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG zwar arbeitnehmerfreundlich und im Licht[…]


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