Einstweilige Verfügung: Mieterin kämpft um Zugang zu Wohnung und Kellerraum
In einem aktuellen Rechtsstreit forderte eine Mieterin (Klägerin) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Zugang zu ihrem Appartement und Kellerraum zurück. Das Amtsgericht gab ihren Anträgen teilweise statt und wies sie im Übrigen ab.
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Kein Erfolg in der Berufung
Die zulässige Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hatte grundsätzlich einen Verfügungsanspruch auf Zugangsgewährung, jedoch fehlte es an der erforderlichen Dringlichkeit (Verfügungsgrund).
Dringlichkeit widerlegt
Die Klägerin betrieb ihr Anliegen selbst nicht mit der gebotenen Eile und widerlegte die Dringlichkeit damit. Sie nahm das Angebot der Beklagten, einen Schlüssel in deren Büro abzuholen, bislang nicht an, obwohl dies eine sofortige und einfache Lösung darstellte.
Antrag auf Wiedereinräumung des Besitzes am Kellerraum unbegründet
Auch der Antrag auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem „Kellerraum“ war unbegründet. Ein Verfügungsanspruch wurde hier bereits durch das vorläufig vollstreckbare Räumungsurteil ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Heidelberg – Az.: 5 S 46/22 – Urteil vom 09.03.2023
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.10.2022 – 25 C 142/22 – wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Besitzschutz im Zusammenhang mit dem von ihr bewohnten Appartement.
Das Amtsgericht hat ihren Anträgen teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung einen Teil der abgewiesenen Anträge weiter.
Sie beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, unter Abänderu[…]