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Verkehrsunfall – Vorfahrtsverletzung durch einen älteren Verkehrsteilnehmer

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Unfall mit Pedelec: Erblasser trägt alleinige Haftung
In einem Rechtsstreit um Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld hat das Gericht die Klage der Erbinnen eines tödlich verunglückten Pedelec-Fahrers abgewiesen. Der Erblasser hatte bei einem Unfall mit einem Pkw schwere Verletzungen erlitten, die letztendlich zu seinem Tod führten. Die Klägerinnen forderten Schadensersatz auf der Grundlage einer 25%igen Haftung der Beklagten.

Direkt zum Urteil: Az.: I-9 U 157/21 springen.

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Keine Verstöße der Beklagten
Das Gericht entschied, dass die Betriebsgefahr des Pkw vollständig hinter dem erheblichen Eigenverschulden des Erblassers zurückzutreten habe. Es wurden keine Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung seitens des Beklagten festgestellt. Der Beklagte hatte keine Chance, die Kollision zu vermeiden und durfte auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen.
Grobe Verkehrsverstöße des Erblassers
Der Erblasser hatte mehrere grobe Verkehrsverstöße begangen, darunter das Missachten der Vorfahrtsregeln und das Befahren des Radwegs entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Diese Verstöße waren subjektiv nicht entschuldbar und führten zur vollständigen Haftung des Erblassers für den Unfall.
Keine Haftung für die Beklagten
Das Gericht wies die Klage der Erbinnen ab, da der Beklagte keine Verantwortung für den Unfall trug. Die Betriebsgefahr des Pkw trat vollständig hinter dem erheblichen Eigenverschulden des Erblassers zurück.
Keine Erfolgsaussichten für die Berufung
Die Berufung der Klägerinnen hat laut Senat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung durch Urteil ist nicht erforderlich, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern.
Vertrauensgrundsatz und keine besondere Sorgfaltspflicht
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts und sieht keine Verletzung des Straßenverkehrsrechts. Der Vertrauensgrundsatz ermöglicht es dem Vorfahrtsberechtigten darauf zu vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde. Der Beklagte zu 1) musste keine besondere Rücksichtnahme aufgrund des Alters des Erblassers zeigen. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht ist nur gegeben, wenn die Gefahr verkehrswidrigen Verhaltens vorhersehbar ist. Die vom Landgericht festgestellte grobe Fahrlässigkeit des Erblassers ist nachvollziehba[…]


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