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Verkehrsunfall – Nachweis für Unfallhergang

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LG Hannover – Az.: 17 O 8/15 – Urteil vom 08.09.2017

1. Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 14. April 2014 wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Schaustellerin mit einem Acht-Säulen-Autoscooter „Top In“ der Firma Mack. In der Nacht des 3. Juli 2013 fuhr der Beklagte zu 2 mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten xx-Kastenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xx des Beklagten zu 3 dort hinein und beschädigte den Autoscooter erheblich.

Dieser wurde deshalb zunächst sofort vom TÜV xx stillgelegt. Zwischenzeitig wurde der Autoscooter repariert, wobei der Umfang der Reparatur zwischen den Parteien streitig ist.

Die Beklagte zu 1 hatte ihre Haftung zunächst anerkannt und bereits einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € an die Klägerin gezahlt [vgl. Bl. 88 d. A.], dessen Rückforderung Gegenstand eines weiteren Rechtsstreites vor dem Landgericht Verden/Aller ist.

Die Klägerin behauptet, der Unfall sei durch einen Fahrfehler des Beklagten zu 2 verursacht worden und habe bei ihr zu einem Schaden in Höhe von insgesamt 81.325,75 € geführt, den sie unter Abzug der bereits gezahlten 30.000,00 € im hiesigen Rechtsstreit erstattet verlangt.

Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 15. November 2013, Seite [= Blatt d. A.] 3 ff. mit einer Zusammenfassung auf Seite 5, verwiesen.

Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten [Anlage K 10] zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 16. August 2013 aufgefordert.

Sie beantragt daher zuletzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 51.325,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23 August 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 € zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2014 [Bl. 70 f. d. A.] hatte sich die Beklagte zu 1 als Streithelferin auch des Beklagten zu 2 legitimiert. Dennoch erging gegen diesen mangels eigener Verteidigungsanzeige das im Tenor aufgehobene Versäumnisurteil [Bl. 79 f. d. A.]. Gegen dieses dem Beklagten zu 2 am 19. April 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1 als Nebenintervenientin mit am gleichen Tage eingegangen Schriftsatz vom 28. April[…]


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