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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schulrangelei – gesetzliche Unfallversicherung haftet!

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LG Coburg
Az.: 12 O 297/01
Verkündet am 18.07.2001

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes und Feststellung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.900,-abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um materiellen und immateriellen Schadensersatz.
Der 15-jährige Kläger und der 16-jährige Beklagte waren Schüler der Hauptschule Altenkunstadt. Dort kam es am 7.5.1998 gegen 11.30 Uhr auf dem Flur des Schulgebäudes zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Dabei versetzte der Beklagte dem Kläger einen Stoß von hinten, so dass der Kläger zu Boden stürzte. Beim Abstützen der rechten Hand in angewinkelter Haltung erlitt der Kläger einen Handbruch.
Der Kläger wurde anschließend im Krankenhaus Lichtenfels stationär behandelt und ihm wurden zur Stabilisierung des Handgelenks Nägel eingesetzt.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zunächst bei einer Rangelei mit Mitschülern völlig unbeteiligt gewesen sei und ihn ohne jeglichen Grund von hinten mit voller Wucht angesprungen und dabei gleichzeitig ein Bein gestellt habe.
Der Kläger trägt weiter vor, dass bei der Erstoperation beim „Bohren“ für die Nägel der Nerv der Hand geschädigt worden sei, so daß jetzt ein Taubheitsgefühl an der Hand bis zum Grundgelenk bestehe. Es sei von einem Dauerschaden auszugehen.
Der Kläger beantragt
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitung-Gesetzes hieraus seit dem 11.04.2001, mindestens jedoch 7.000,- DM zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall am 07.05.1998 in der Hauptschule Alten[…]


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