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Fristlose Kündigung bei Diebstahl von Verbrauchsmaterialien

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Arbeitnehmer obsiegt teilweise im Kündigungsschutzverfahren
In einem Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht wurde über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und weitere Ansprüche wie Zeugniserstellung und Urlaubsabgeltung entschieden (Az.: 1 Sa 80/21).

Direkt zum Urteil: Az.: 1 Sa 80/21 springen.

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Entscheidung im Berufungsverfahren
Das Gericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt teilweise ab und wies den Kündigungsschutzantrag insgesamt ab. Es wurde jedoch entschieden, dass die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis erteilen muss. In Bezug auf die Urlaubsabgeltung wurde die Berufung zurückgewiesen.
Grundlagen des Falls
Der Kläger war als Monteur bei der Beklagten tätig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich, weil der Kläger Material und Werkzeug der Firma unerlaubt verwendet und bei einer Konkurrenzfirma gearbeitet haben soll. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.
Kein wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung
Das Arbeitsgericht Erfurt stellte fest, dass kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorlag. Die Privatnutzung des Transporters sei dem Kläger erlaubt gewesen und die Verwendung von Material und Werkzeug der Beklagten nicht so gravierend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertige. Eine Konkurrenztätigkeit sei nicht erkennbar.

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Das vorliegende Urteil
Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 1 Sa 80/21 – Urteil vom 08.03.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 24.02.2021 – Az. 4 Ca 1468/20 – teilweise abgeändert und der Kündigungsschutzantrag insgesamt abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt, zu erteilen.

3. Im Übrigen (Urlaubsabgeltung) wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Bekla[…]


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