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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch des Arbeitnehmers auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

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ArbG Frankfurt, Az.: 5 Ca 2439/12

Urteil vom 02.10.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 4.083,00 EUR.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger während seiner Dienstzeit in den Diensträumen der Beklagten einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der 49jährige Kläger ist bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 4.083,00 als spieltechnischer Angestellter beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Spielkasino. In diesem Spielkasino gibt es einen kleineren Spielraum, in dem das Rauchen gestattet ist und einen großen Spielraum, in dem ein Rauchverbot erlassen ist. Die Beklagte beschäftigt 120 Croupiers, die sie nach wöchentlichen Dienstplänen an den Spieltischen einsetzt. Nach Auskunft der Beklagten bemüht Sie sich, jeden Croupier nur an einem Tag in der Woche und somit insgesamt roulierend im Raucherbereich einzusetzen. Dies gelingt allerdings nicht immer. Der Kläger ist der Ansicht, er habe aufgrund der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht Anspruch darauf, nicht im Raucherbereich eingesetzt zu werden. Wie allgemein bekannt sei, sei Tabakrauch auch für den sog. Passivraucher gesundheitsschädlich.

Symbolfoto: A_Panya/bigstock

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm während seiner Dienstzeit in den Räumen der Beklagten einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und es der Beklagten zu untersagen, ihn in der in den Räumen der Beklagten eingerichteten Raucherzone zur Erbringung seiner Arbeitsleistung einzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dem Kläger stehe kein rauchfreier Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie habe das arbeitgeberseitige Direktionsrecht und könne den Kläger auch im Raucherbereich einsetzen. Darüber hinaus sei es ihr nicht zumutbar, den Kläger aus der turnusmäßigen Dienstplanung herauszunehmen und ihn ausschließlich im Nichtraucherbereich einzusetzen. Nicht nur organisatorische Probleme bei der Dienstplangestaltung, sondern auch […]


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