AG Kiel – Az.: 21 M 1194/21 – Beschluss vom 16.09.2021
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.09.2021 (Eingang 09.09.2021) wird der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag (Verhaftungsauftrag) vom 17.05.2021/ Eingang 21.05.2021 auszuführen.
Gründe
1. Die Gläubigerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren anwaltlich vertreten.
Unter dem 17.05.2021 erteilte sie über ihre Rechtsanwälte dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. In dem Formular beantragte sie den Erlass des Haftbefehls für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibe (Ankreuzfeld unter H). Sie stellte schon im Antragsformular den Antrag, den Haftbefehl dem Gerichtsvollzieher wieder zuzuleiten, dem Gerichtsvollzieher gegenüber werde der Antrag auf Verhaftung des Schuldners gestellt (Ankreuzfeld unter H).
Eine Originalvollmacht der Gläubiger war dem Antrag nicht beigefügt.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Schuldner nicht zu Termin. Die Gläubigerin hat dazu am 09.08.2021 einen Haftbefehl nach § 802g ZPO erwirkt. Entsprechend der Vorgabe im Auftrag hat das Gericht den Haftbefehl mit der Sonderakte dem Gerichtsvollzieher wieder vorgelegt zur Vollstreckung des Haftbefehls entsprechend dem Auftrag.
Der Gerichtsvollzieher verlangte mit Schreiben vom 13.08.2021 von den Gläubigervertretern, zunächst eine Originalvollmacht der Gläubigerin an sie vorzulegen, damit der Haftbefehl vollstreckt werden könne. Die Vorschrift des § 753a ZPO gelte nicht im Rahmen des Haftbefehlsverfahrens nach § 802g ZPO. Auf Einwände der Gläubigerin hin erklärte er mit Schreiben vom 25.08.2021 er bestehe weiterhin auf der Vorlage einer Originalvollmacht, um die Verhaftung durchzuführen.
Dagegen hat die Gläubigerin über ihre Prozessbevollmächtigten Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, die Vorschrift des § 753a ZPO solle der Verfahrensvereinfachung dienen. Das werde nicht erreicht, wenn jetzt Rechtsanwälte anders als zuvor eine Originalvollmacht einreichen müssten. Es sei ein gesetzgeberisches Versehen, dass in § 753a ZPO jetzt auch § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO nenne. Zumindest müsse eine – in der Sonde[…]