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Tätowiergerät als gefährliches Werkzeug

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Tätowiergerät im Fokus: Instrument der Körperverletzung oder bloßes Kunstwerkzeug?
Ein bemerkenswerter Fall hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich beschäftigt. Das Gericht musste über die strafrechtlichen Konsequenzen einer Tat entscheiden, die nicht alltäglich auf dem Tisch der Justiz landet. Eine Mutter, die das gemeinsame Sorgerecht für ihre damals vierzehnjährige Tochter mit dem Kindesvater teilte, hat ihrer Tochter eine Tätowierung verpasst – und zwar ohne eine entsprechend wirksame Einwilligung. Die Tat fand im Sommer 2019 statt und wurde mit einem Tätowiergerät durchgeführt. Nun stellte sich die Frage: Handelt es sich bei einem Tätowiergerät um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafgesetzbuchs, und kann dessen Gebrauch somit zu einer Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung führen?

Direkt zum Urteil Az: III-4 RVs 84/21 springen.

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Tätowierung ohne Einwilligung: Kunst oder Straftat?
Zunächst sah das Amtsgericht eine strafbare Handlung gegeben und verurteilte die Mutter zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In Berufung reduzierte das Landgericht die Strafe auf sechs Monate. Dieses Urteil wurde jedoch vom Oberlandesgericht Hamm angefochten und aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zum Tatgeschehen einer vorsätzlichen Körperverletzung.
Tätowiergerät – Kunstwerkzeug oder Gefahrenquelle?
Das Kernproblem der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob ein Tätowiergerät als gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafgesetzbuchs gelten kann. Gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen. Nach Meinung des Landgerichts traf diese Beschreibung auf das Tätowiergerät zu. Die Mutter legte jedoch Revision ein und rügte eine Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision zumindest vorläufig teilweise zugelassen und die Entscheidung aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts waren die bisherigen Feststellungen unzureichend, um zu entscheiden, ob der spezifische Einsatz des Tätowiergeräts geeignet war, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Es wurde klargestellt, dass die bloße Fähigkeit, überhaupt Verletzungen zu verursachen, nicht ausreicht. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine and[…]


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