Verkehrsunfall auf einem Parkplatz – Haftungsverteilung und Regeln der StVO
Im vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, bei dem der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin geltend macht. Die Beklagte hat die Schäden des klägerischen Fahrzeugs mit einer Quote von 50% ausgeglichen, jedoch die Kosten für Covid-Schutzmaßnahmen nicht erstattet. Der Kläger ist der Ansicht, dass auf dem Parkplatz die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt und beantragt eine höhere Haftungsquote zu seinen Gunsten. Direkt zum Urteil: Az.: 24 C 551/21 springen.
Sachverhalt
Am Unfalltag kam es auf einem Parkplatzgelände zur Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerseite und dem Fahrzeug der Zeugin. Beide Parteien machen Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger ist der Ansicht, dass auf dem Parkplatz die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, weshalb die Haftungsverteilung zugunsten der Beklagten sachdienlich wäre. Zudem verlangt er die Erstattung der Covid-Schutzmaßnahmen. Die Beklagte lehnt dies ab und ist der Auffassung, dass die Regelung „rechts vor links“ auf dem Parkplatz nicht gelte und die Schadensposition nicht unfallkausal sei. Das Gericht ist der Überzeugung, dass beide Unfallbeteiligten den Unfall fahrlässig verursacht haben. Die Haftungsverteilung erfolgt nach den Abwägungsgrundsätzen des § 17 StVG, wobei der Kläger 70% und die Beklagte 30% der Haftung tragen. Die Covid-Schutzmaßnahmen sind jedoch nicht zu erstatten. Das Gericht entscheidet, dass auf dem Parkplatzgelände die Regel „rechts vor links“ gilt, da die Fahrbahnen den Charakter von Straßen haben und die Vorfahrtsfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die baulichen Verhältnisse und die Gegebenheiten vor Ort. Die betroffenen Fahrspuren des Parkplatzes weisen eine ausreichende Breite auf und sind geteert. Die Parkplatznutzer haben daher einen gewissen Straßencharakter und sollten besondere Sorgfalt und Rücksicht walten lassen.
Fazit
Das Gericht entscheidet, dass auf einem Parkplatzgelände die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, sofern die Fahrbahnen den Charakter von Straßen haben. Jeder Kraftfahrer hat auf öffentlichen Parkplätzen besonders hohe Sorgfalt walten zu lassen und die Regeln der StVO zu beachten. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten aufgrund einer Abwägung der Umstände auf 70% zu 30% zu Lasten des Klägers verteilt. Die Erstattung der Kosten für Covid-Schutzmaßnahmen wurde jedoch nicht zugesprochen, da sie nicht unfallkausal waren. Es ist zu beachten, dass die Vorfahrtsregel auf einem Parkplatzgelände nicht immer eindeutig ist und von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Es empfiehlt sich daher, besonders vorsichtig zu fahren und bei Unsicherheiten die Vorfahrt zu gewähren. Auch auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung, sodass auch hier Verstöße geahndet werden können.
Das vorliegende Urteil
AG Memmingen – Az.: 24 C 551/21 – Urteil vom 30.03.2022 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.319,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den bei seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2021 zu zahlen. 3….