Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetauktion: Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrages

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG BONN
Az: 2 O 455/04
Urteil vom 08.03.2005

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger einen Briefmarkenblock “ Deutsches Reich Block 2, Nothilfe“ in der Qualität „postfrisch, Originalgummi“ Zug um Zug gegen Bezahlung von € 630,00 zu übergeben und zu übereignen,
b) den unter a) bezeichneten Briefmarkenblock auf Anforderung des Klägers hin gegen vorherige Zahlung von € 5,00 Versandkostenpauschale an die Beklagte auf dem Wege versicherten Postversands an den Kläger zu übersenden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00.

Tatbestand
Die Parteien sind registrierte Nutzer des Internetauktionsdienstes „E“, der von der E AG betrieben wird. Auf dieser Internethandelsplattform können Nutzer Auktionen derart durchführen lassen, dass von ihnen ein Artikel mit Beschreibung und gegebenenfalls einem Mindestpreis in das System für einen bestimmten Angebotszeitraum eingestellt wird. Andere Nutzer können in diesem Zeitraum offen Gebote für den Artikel abgeben, die über dem jeweils aktuellen Höchstgebot liegen müssen. Mit Ablauf des Angebotszeitraums erwirbt der Nutzer, der das Höchstgebot abgegeben hat, den Artikel.
Am 10.04.2004 stellte die Beklagte unter der Artikelnummer 4….. ein Auktionsangebot zur Ersteigerung eines Briefmarkenblocks auf der Internetseite von „E“ ein, das mit „(4278a) Deutsches Reich Block 2, Nothilfe“ bezeichnet war. Das Auktionsangebot versah sie mit einer durch Einscannen erstellten Abbildung des Briefmarkenblocks und fügte unter dem Punkt „Beschreibung“ unter anderem hinzu:
„Block 2, Nothilfeblock, Auflösung einer hochwertigen Deutschen Reich Sammlung in unterschiedlicher Erhaltung – siehe Scan und Titelbeschreibung. Mit vielen Spitzen wie Nothilfeblock, Stände – und Wagner-Satz sowie vielen Nothilfeausgaben, Flugpost und WHW Ausgaben. Eine exakte Bestimmung dürfen Sie voraussetzen, keine versteckten Mängel. = Postfrisch Originalgummi, = postfrisch mit Falzrest Vora[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv