Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen befristeter Erwerbsminderungsrente

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 1709/18 – Urteil vom 16.05.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.08.2018 (58 Ca 17124/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltung.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1989 bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 50 d. A.) beschäftigt, zuletzt in Vollzeit bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.802,74 EUR. Er war vom 31.08.2013 bis zum 02.01.2015 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2014 zum 30.06.2015 außerordentlich krankheitsbedingt gekündigt, wogegen er erfolgreich Kündigungsschutzklage erhob. Während des Kündigungsschutzprozesses wurde er von der Beklagten ab Oktober 2015 in einem Prozessbeschäftigungsverhältnis und nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wieder im Rahmen des regulären Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt.

Mit Schreiben vom 12.09.2017 (Bl. 10 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, die Deutsche Rentenversicherung habe sich vor dem Sozialgericht ihm gegenüber dazu verpflichtet, eine befristete Erwerbminderungsrente zu bewilligen und forderte die Beklagte auf, 83 Urlaubstage aus den Jahren 2015 bis 2017 abzugelten. Mit Bescheid vom 16.10.2017 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 01.11.2014 eine bis zum 31.07.2019 befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt.

Mit der am 31.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger unter anderem die Abgeltung von 83 Urlaubstagen geltend gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, dieser Anspruch sei entstanden, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der befristeten Erwerbsminderungsrente zum Ruhen gekommen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Januar 2015 restliches Arbeitsentgelt von EURO 1.985,49 brutto abzüglich bereits gezahlten Entgelts von EURO 802,71 netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EURO 1.182,78 seit 01.02.2015 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 Arbeitsentgelt von EURO 6.104,82 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.10.2015 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung für 83 Urlaubstage in Höhe von EURO 10.736,88 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv