Gemäß § 69 aAbs. 5 Nr.4 aStVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §31 aAbs. 3 StVZO ein auferlegtes Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 Bußgeldkatalogverordnung – BKatVO – i.V.m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 Euro geahndet; im Falle einer vorsätzlichen Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes auf 100,00 Euro möglich (§ 3 Abs.4 aBKatVO). Die Nichtvorlage eines Fahrtenbuches wird nach der Punktbewertung in Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 1 Punkt bewertet und führt zu einer entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister in Flensburg. Die Regelung in §31 aAbs. 1 Satz 1 StVZO bietet keine Rechtsgrundlage für die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde für eine erneute Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter wegen der Nichtvorlage eines Fahrtenbuchs (VG Hannover, Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 5 B 4932/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Hamburg – Az.: 316 S 87/18 – Beschluss vom 04.12.2018 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 16.10.2018, Aktenzeichen 820 C 60/18, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung […]