Keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses möglich
Beschwerdebegründung nicht ausreichend
Das vorliegende Urteil behandelt den Fall eines Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss erfolglos war. Eine Änderung des Beschlusses sei nicht möglich, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht.
Keine Änderung der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Des Weiteren kann die Beschwerdebegründung auch inhaltlich keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wird dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen, wenn er acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller mehr als acht Punkte hat und ordnungsgemäß ermahnt und verwarnt wurde.
Keine Berücksichtigung privater Mitteilungen
Der Beschwerdeführer hatte darauf hingewiesen, dass er die zuständige Behörde von den rechtskräftigen Bußgeldbescheiden unterrichtet hatte. Allerdings ist es nach obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts erhalten kann und nicht durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers oder anderer Privatpersonen. Der Antragsteller kann daher keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verlangen.
Das vorliegende Urteil
VGH Baden-Württemberg – Az.: 13 S 2370/22 – Beschluss vom 13.03.2023
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2022 – 7 K 3668/22 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 14.10.2022 nicht in Betracht.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entsch[…]