Erbmasse und Nachlassvermögen sind inhaltlich genau geregelt
Bevor das Vermögen eines Verstorbenen an die Erben aufgeteilt wird, muss geklärt werden, was überhaupt zum Nachlassvermögen gehört. Das regelt unter anderem § 1922f BGB, wo festgehalten ist, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den bzw. die Erben übergeht. Somit werden sämtliche Rechtsverhältnisse, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten selbst begründet hat, auf die Hinterbliebenen aufgeteilt.
Zum Vermögen zählen auch Verpflichtungen
Was zählt zur Erbmasse? – Foto: auremar / Bigstock
Sämtliche Rechte, aber eben auch die Pflichten, die ein Erblasser hinterlässt, gehen auf seine Erben über. Zum Vermögen bzw. zur Erbmasse können also auch rechtstechnisch sämtliche Verbindlichkeiten und sogar Schulden gehören. Übersteigen letztere das positive Vermögen, sollte das Erbe ausgeschlagen werden. Überwiegen jedoch Vermögenswerte, erhält der Erbe das komplette Eigentum des Erblassers. Dieses geht im Augenblick des Todes auf die Erben über. Hat der Verstorbene eine bewegliche Sache besessen oder eine Immobilie, gehen diese Besitztümer auf den Erben über. War der Erblasser lediglich Besitzer, aber nicht Eigentümer einer Sache, so wird auch der Erbe Besitzer. Natürlich gehen auch sämtliche Bankkonten in das Nachlassvermögen ein, womit der Erbe gegenüber der Bank einen Anspruch auf die Auszahlung eines allfälligen Guthabensbetrages geltend machen kann. Grundsätzlich besteht seitens des Finanzinstitutes eine generelle Auskunftspflicht gegenüber den Hinterbliebenen. Der Erblasser hat allerdings noch zu Lebzeiten die Option, Bankkonten der Erbmasse zu entziehen. In diesem Fall muss er bereits zu Lebzeiten bestimmt haben, dass ein Guthaben durch Abschluss eines Vertrages an eine bestimmte Person übergehen soll.
Urheberrechte und Lebensversicherungen zählen zur Erbmasse
Hat der Erblasser gewerbliche Schutzrechte, zum Beispiel Patente oder Markenrechte besessen, so gelangen diese in die Erbmasse. Dies gilt auch für Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, wobei hier die Ausnahme greift, dass eine Bestimmung auf einen Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten erfolgen kann. Auch so genannte Gestaltungsrechte, wie etwa ein Rücktritts-, Wandlungs- oder Anfechtu[…]