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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elementarschadenversicherung – Wasserschaden durch die Bodenplatte drückendes Grundwasser

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KG Berlin – Az.: 6 U 52/19 – Beschluss vom 18.06.2019
Gründe
I.

Der Kläger wird gemäß §522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2019 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist nach Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Grund einer auf der Grundlage der hiermit in Bezug genommenen VGB 2008 sowie der “Besondere(n) Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008)” bestehenden Wohngebäudeversicherung auf Erstattung der durch einen Wasserschaden im Keller seines versicherten Einfamilienhauses entstandenen Kosten in Höhe von – nach seiner Behauptung – insgesamt 7.089,- EUR zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen, nachdem auf Grund starker Regenfälle das Grundwasser angestiegen war und sich durch die unterhalb des Geländeniveaus liegende Bodenplatte des Hauses gedrückt hatte.

Durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 29. März 2019 (Bl. 102-107 d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner hiermit ebenfalls in Bezug genommenen Berufung vom 10.Juni 2019, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

2. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der nach der Behauptung des Klägers durch den Wasserschaden entstandenen Kosten zu Recht abgewiesen.

Dies gilt von vornherein hinsichtlich eines Betrages von 708,90 EUR (10 % des behaupteten Schadens von 7.089,- EUR). Denn die Parteien haben unter § 12 BWE 2008 im Rahmen der Versicherung weiterer Elementarschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadens (höchstens jedoch 5.000,- EUR) vereinbart, die – wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich unwidersprochen ausgeführt – auf jeden Fall abzuziehen ist.

Aber auch im Übrigen – also in Höhe verbleibender 6.380,10 EUR – hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverl[…]


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