Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 W 23/07
Beschluss vom 27.06.2007
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in dem am 19. April 2007 verkündeten Urteil (8 O 461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte zu 3. hat dem Kläger hinsichtlich der zurückgenommenen Klagebeträge (9.688,52 EUR und 2.679,48 EUR) keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben; im übrigen – soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – hat die Beklagte zu 3. die Zahlung (1.426,56 EUR und 500 EUR) zulässigerweise von der Vorlage von Belegen durch den Kläger abhängig gemacht. Es entspricht daher billigem Ermessen (§§ 269 Abs. 3 S. 3, 91 a Abs. 1 ZPO), den Kläger mit den Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu belasten. Soweit eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 440 EUR erfolgt ist, kommt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum Tragen.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen – wie hier – durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005, 1 W 22/05; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92, AG Landstuhl, ZfS 2003, 145); er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, U. v. 27.02.2007 – 4 U 470/06 -).
Dass die Beklagte zu 3. im vorliegenden Fall zu lange für die Prüfung benötigt hat oder Umstände vorlagen, die den Kläger zu der Annahme führen mussten, ohne eine Erhebung der Klage nicht zu der Regulierung seiner berechtigten Ansprüche zu kommen, ist nicht e[…]