70% Haftung für Beklagte in Verkehrsunfall
Ein Gericht hat entschieden, dass die Beklagten für die aus einem Unfall resultierenden Schäden des Klägers eine Haftung in Höhe von 70% tragen.
Keine höhere Gewalt
Der Unfall beruhte für beide Parteien nicht auf höherer Gewalt und war auch nicht unabwendbar. Es wurde festgestellt, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall möglicherweise vermieden hätte.
Haftungsverteilung
Die Haftungsverteilung basiert auf den Umständen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden überwiegend von einer der beiden Parteien verursacht wurde. Das Gericht entschied, dass die Beklagten 70% der Verantwortung tragen, da der Unfall auf eine unzureichende Aufmerksamkeit des Beklagten zurückzuführen ist.
Verkehrsverstoß des Klägers nicht bewiesen
Ein für die Kollision mitursächlicher Verkehrsverstoß des Klägers wurde nicht bewiesen. Der Kläger hat sich für das Überholen einer Kolonne entschieden, was mit einem gesteigerten Risiko verbunden ist. Dies rechtfertigt eine Mithaftung des Überholenden in Höhe der Betriebsgefahr.
Kostenentscheidung und Revision
Die Kostenentscheidung folgt aus den entsprechenden Gesetzen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
[…]
Urteil im Volltext
LG Hamburg – Az.: 323 S 25/21 – Urteil vom 28.04.2022
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 09.06.2021 (Az.: 712 C 189/20) im Hauptsacheausspruch wie folgt abgeändert und neugefasst:
1. Die Klageansprüche sind dem Grunde nach bezüglich einer Haftungsquote der Beklagten als Gesamtschuldner von 70% gerechtfertigt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner 40%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg.