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Kündigung (außerordentliche) wegen vorgetäuschter Erkrankung

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 18 Sa 721/03
Urteil vom 10.09.2003
Vorinstanz: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Az.: 4 Ca 1185/03

Leitsätze:
Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber den Betrieb verlässt und in den folgenden zwei Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von fünf Ärzten dem Arbeitgeber vorlegt, die er zeitlich lückenlos nacheinander konsultiert hat, jeweils wegen anderer Beschwerden.
Die bewusste Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung ist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags und an sich geeignet, als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB herangezogen zu werden. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich.

In dem Rechtsstreit hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2003 – 4 Ca 1185/02 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.460,83 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basissatz seit dem 21.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 93 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt.
Die Kosten des ersten Rechtzuges werden der Klägerin zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall und über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin wurde auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 11.11.2001 ab dem 11.11.2001 als Projektleiterin bei der Beklagten gegen ein Jahresgehalt in Höhe von 78.000,– DM = 6.500,– DM brutto monatlich beschäftigt, wobei die ersten sechs Monate des Arbeitsvertrags als Probezeit galten.
Mit Schreiben vom 15.04.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgere[…]


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