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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung bei groben Fehlverhalten – Wahrheitspflicht Arbeitszeugnis

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Kündigung eines Produktionsmitarbeiters für ungültig erklärt
Ein Arbeitsgericht hat die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung eines Produktionsmitarbeiters für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und mehreren Abmahnungen ausgesprochen.
Streitpunkte und Abmahnungen
Der Kläger, ein Produktionsmitarbeiter, war seit 2012 bei der Beklagten beschäftigt. Im Laufe der Jahre erhielt er mehrere Abmahnungen, unter anderem wegen Beleidigung eines Vorgesetzten, verspäteter Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Nichteinhaltung der Abmeldepflicht. Im Februar 2021 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten über die korrekte Aufzeichnung von Arbeitszeiten und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Kündigung und Klage
Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31. Mai 2021. Der Kläger bestritt die Vorwürfe aus den Abmahnungen und erhob Klage gegen die Kündigung, woraufhin das Arbeitsgericht der Klage stattgab.
Urteilsbegründung
Das Gericht führte aus, dass das Verhalten des Klägers – den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt – ohne Abmahnung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertige. Dementsprechend sei die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet.

Urteil im Volltext
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 14 Sa 1350/21 – Urteil vom 03.05.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30. September 2021 (3 Ca 210/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 11. Februar 2021.

Der am 16. Januar 0000″ geborene, kinderlos verheiratete Kläger arbeitet seit dem 11. Juli 2012 bei der Beklagten gegen einen Bruttolohn von zuletzt 12,50 Euro und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich als Mitarbeiter in der Produktion. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht nicht.


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