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Fehler während Geburtsvorgang – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch

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LG Bochum – Az.: 6 O 336/17 – Urteil vom 12.02.2020

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 400.480,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und alle weiteren, jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlass der fehlerhaft durchgeführten Geburt vom 03.06.2014 entstanden sind oder zukünftig entstehen werden, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 4/9 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 5/9.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 1) zu 5/6

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 2) zu 5/6

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

5. Das Urteil ist für sämtliche Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung von 120 % des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren Schäden anlässlich der Behandlung ihrer Mutter und ihrer eigenen Behandlung während ihres gesamten Geburtsvorgangs sowie danach in Anspruch.

Die Klägerin wurde am 03.06.2014 als 5. Kind ihrer Mutter, der damals 41-jährigen Frau J im Q-Hospital S, dessen Rechtsträgerin die Beklagte zu 1) ist, per Kaiserschnitt geboren. Die Kindesmutter war am 02.06.2014 in der 40+6 Schwangerschaftswoche abends gegen ca. 22.25 Uhr in die Frauenklinik des S-Krankenhauses S1 mit einer beginnenden Wehentätigkeit eingeliefert worden.

Bei der Aufnahme wurde ein CTG angefertigt, letzteres zeigte regelmäßige Wehen alle 2 bis 3 Minuten. Eine vaginale Untersuchung durch den diensthabenden Arzt, den Beklagten zu 2) fand um 23.45 Uhr statt, hier stellte er noch eine unauffällige Plazenta und einen unauffälligen Schwangerschaftsverlauf bei einer nach seiner Einschätzung ‘‘High-Risk-Schwangerschaft‘‘ bei mütterlichem Alter von 41 Jahren fest. Es erfolgte […]


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