Oberlandesgericht Dresden
Az: 4 U 1850/11
Beschluss vom 08.02.2012
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.10.2011 – 8 O 1142/11 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 6.250,00 EUR festgesetzt werden.
Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB abgelehnt.
1. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass es hierbei davon ausgegangen ist, der insoweit beweisbelasteten Klägerin sei der Nachweis nicht geglückt, dass der streitgegenständliche Kommentar im Blog des Beklagten zu 2) von dem Beklagten zu 1) stamme. Dieser hat die Urheberschaft durchgängig bestritten, allein die Tatsache, dass der Kommentator sich des Vornamens des Beklagten bedient hat, reicht für einen Nachweis, der im Sinne des § 286 ZPO Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese endgültig auszuschließen, nicht aus. Auch der mit der Berufungsbegründung benannte Umstand, dass der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) „hinsichtlich des vermittelten Versicherungsvertrages anwaltlich vertreten“ habe, rechtfertigt den Rückschluss auf eine Urheberschaft des Beklagten zu 1) nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufung zeigt insofern auch keine Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts auf, sondern zielt allein darauf ab, diese durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.
2. Unabhängig hiervon wäre die Berufung aber auch bei einem Nachweis der Urheberschaft des Beklagten zu 1) für den streitgegenständlichen Eintrag nicht begründet. Es fehlt b[…]