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D&O-Versicherung – Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten Abwendung Reputationschadens

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 150/21 – Urteil vom 29.04.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.2021 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen der Beklagten und der X AG geschlossenen Versicherungsvertrag – Versicherungsnummer: … – in Form von Public Relations-Kosten bis zu einem Sublimit von 100.000,- Euro zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt als versicherte Person – nach vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren – aus der bei der Beklagten bestehenden D&O-Versicherung Deckung in Form von Public-Relations-Kosten (im Weiteren: PR-Kosten).

Der Kläger war seit 2002 Mitglied des Vorstandes der X AG und später ihr Vorstandsvorsitzender.

Die X AG unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten seit 2002 eine D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Der Versicherung lagen die Bedingungen Z1 (im Weiteren: Z) zugrunde. Unter anderem war danach auch der Ersatz von PR-Kosten nach Ziffer 4.12 Z zugesagt. Vereinbart war die Gewährung von Versicherungsschutz innerhalb eines Sublimits von 500.000,- Euro je Versicherungsperiode, wobei der Versicherungsschutz auf 100.000,- Euro je versicherter Person und je Versicherungsfall begrenzt war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag sowie die Bedingungen Bezug genommen.

Der Kläger trat am 19.06.2020 von seiner Position als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstandes im Zusammenhang mit dem sogenannten X-Skandal zurück. Gegen ihn wurde in der Folgezeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsa[…]


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