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Rechtsanwälte Kotz GbR

Freiwillige Krankenversicherung – Berechnung des Mitgliedsbeitrags – Beitragsbemessung

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Hessisches Landessozialgericht, Az: L 1 KR 327/10 B ER
Beschluss vom 21.02.2011
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage S 10 KR 178/10 angeordnet wird, soweit mit ihr die Aufhebung einer Festsetzung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag einer Lebensversicherung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2010 begehrt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in beiden Instanzen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf eine zum 1. April 2009 ausbezahlte Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung wendet.

Der 1949 geborene Antragsteller ist seit dem Ende der Beschäftigung bei der Firma C. bei der Antragsgegnerin freiwillig versichert.

Er war Geschäftsführer und Liquidator der Firma Autohaus D. GmbH, deren Auflösung am 10. Januar 1985 in das Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen wurde. Die Löschung erfolgte am 29. April 1986.

Bereits im Jahr 1979 schloss die Autohaus D. GmbH zugunsten des Antragstellers eine Lebensversicherung bei der E. AG ab. Im Schreiben der E. AG vom 23. November 2009 wurde gegenüber der Antragsgegnerin ausgeführt, dass nach einer Erklärung des damaligen Filialdirektors die GmbH von Vertragsbeginn an nicht in der Lage gewesen sei, die Beiträge zu zahlen. Der Antragsteller habe die Beiträge privat zahlen sollen. Ein entsprechender Vertrag mit der Ehefrau des Antragstellers sei rückwirkend zum Vertragsbeginn aufgehoben worden.

Mit Schreiben vom 22. April 2009 teilte die E. AG der Antragsgegnerin mit, dass aus einem „ursprünglich als Direktversicherung“ abgeschlossenen Vertrag mit Fälligkeit zum 1. April 2009 Leistungen i.H.v. 95.923,61 € angezeigt werden. Ausgezahlt wurden dem Antragsteller ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge 73.938,06 €.

Daraufhin […]


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